7. Gewährleistung/Mängelrechte; Inhalt, Dauer (Verjährung) und Beschränkungen
Der Unternehmer übernimmt keine Garantie für den technischen, rechtlichen oder finanziellen Erfolg der Beratungen insbesondere im Rahmen der Baueingabe, Gesucheinreichung bezüglich Förderbeiträge o.dgl. sowie auch für den Erhalt von Förderbeiträgen u.dgl. sowie von Bewilligungen. Der Unternehmer haftet generell selbst dann nicht für Ertragsprognosen u.dgl., wenn diese in der Offerte oder sonst wo aufgeführt werden.
Die Verjährung und die zweijährige Rügefrist gemäss Art. 172 SIA-Norm 118, beginnt mit der Abnahme des Werkes, spätestens jedoch mit der Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme durch den Kunden.
Sämtliche bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sind anlässlich der Abnahme bzw. Inbetriebnahme zu rügen, ansonsten sie als genehmigt gelten. Mit der vorbehaltslosen (ohne sofortige Geltendmachung eines Vorbehalts) Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme durch den Kunden gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
Nach den Bestimmungen der SIA-Norm 118 können weitere Mängel nach der Abnahme innerhalb der Rügefrist von 2 Jahren jederzeit gerügt werde, wobei Mängel, deren verspätete Behebung zu Schäden führen könnten, dem Unternehmer sofort zu melden sind, ansonsten Folgeschäden und -kosten durch den Kunden zu tragen sind.
Die sämtlichen Mängelrechte (Gewährleistungsansprüche) des Kunden verjähren aber spätestens zwei Jahre nach Abnahme (bzw. Inbetriebnahme / Ingebrauchnahme) des Werkes durch den Kunden. Etwaige Hersteller- und/oder System-Garantien sind nicht Vertragsbestandteil und der Unternehmer tritt für solche Garantien nicht ein.
Der Unternehmer hat das Recht, behauptete Mängel innert angemessener Frist zu prüfen und selber zu beheben; die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn dem Unternehmer das Recht auf Nachbesserung verweigert wird. Die weiteren Ansprüche stehen dem Kunden nur und erst dann zu, wenn der Unternehmer die Nachbesserung explizit schriftlich verweigert.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.) und wird sodann keine Gewähr bei Glasbruch geleistet. Bei unsachgemässer Behandlung durch den Kunden, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen, erlischt jegliche Gewährleistung (Mängelrechte).
Der Unternehmer haftet nur bei Verschulden von ihm selbst und seiner Mitarbeiter. Für Fehler von Lieferanten und weiteren Hilfspersonen sowie fehlerhafte Produkte wird jegliche Haftung im zulässigen Masse wegbedungen und wird diesbezüglich die Haftung für Folgeschäden sowie sämtliche Begleitkosten generell ausgeschlossen und wegbedungen. In solchen Fällen unterstützt der Unternehmer den Kunden soweit möglich bei der Geltendmachung seiner Ansprüche oder tritt der Unternehmer die ihm gegenüber diesen Lieferanten und Hilfspersonen gegebenenfalls
zustehenden Ansprüche zur Geltendmachung auf eigene Kosten und Gefahr an den Kunden ab.