Möglicher 1:1-Ersatz einer fossilen Öl- oder Gasheizung - Hablützel Gebäudetechnik AG

Im Kanton St.Gallen ist der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung in einer Wohnnutzung unter folgenden Voraussetzungen erlaubt (EnG Art. 12e):

  • Erfüllt mind. GEAK D oder besser (GEAK = Gebäude-Energie-Ausweis der Kantone)
  • Baubewilligung ab 1991
  • Das Haus ist Minergie® zertifiziert
  • Nachweisliche Verwendung von einem erneuerbaren Brennstoff wie z.B. Bio-Öl oder Bio-Gas

Trifft eines dieser Kriterien zu, kann der Eigentümer seine Heizung ohne zusätzlichen Massnahmen ersetzen.

Wenn kein Kriterium zutrifft, stehen ihm künftig zwei Wege offen: Entweder er erzeugt mind. 10% der Wärme mit erneuerbarer Energie oder er vermindert den Wärmebedarf um 10% mit Effizienz-Massnahmen.

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